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Mitführen von Hunden auf Veranstaltungen

 

Tierschutzgesetz (TierSchG), Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 
§ 1 Tierschutzgesetz sollte jedem tierlieben Menschen und Tierbesitzer DER Grundsatz bei der Haltung seines Haustieres sein
 
Wer seinen Hund auf Veranstaltungen mitnimmt, muss bedenken dass er ihn großem Stress durch Reizüberflutung aussetzt.
 
Die sehr empfindlichen Sinne der Hunde, im Vergleich zum Menschen, sind lauten Umgebungsgeräuschen, Gerüchen und visuellen Eindrücken ausgesetzt und können ängstlich, panisch und im schlimmsten Fall aggressiv machen. Dies wird noch durch die bodennahe Sicht, Position etc. zwischen all den anwesenden Menschen verstärkt.

Zusätzlich besteht eine Verletzungsgefahr des Hundes durch umherliegende Gegenstände wie Glasscherben etc.
Dazu kommen im Sommer noch die hohen Temperaturen die eine große Belastung darstellen.
 
Dies kann zu einer Schutzreaktion aus Sicht des Hundes führen was oft in Bissen endet. Eine große Verletzungsgefahr für Mensch und Hund.
 
Die Meinung der Tierschützer ist klar. Hunde haben auf Veranstaltungen, besonders Volksfesten, nichts zu suchen!
Ausnahmen sie sind extra dafür ausgebildete Rettungs- oder Polizeihunde.
 
Aus diesen Gründen ist es zu begrüßen wenn Veranstalter, Gemeinden usw. ein Verbot aussprechen Hunde zu Veranstaltungen mitzubringen. Denn leider ist ein Appell an den gesunden Menschenverstand nicht immer erfolgreich (siehe Hitzetod von Hunden im Sommer in Autos)
 
Ein Verbot dient dem Schutz des Tieres und der Menschen, besonders Kinder, vor möglichen Hundebissen.
 
Beispiel zeigt die Rechtsverordnung Bad Kreuznach, Artikel in Tagesschau:
 
https://www.tagesschau.de/inland/regional/rheinlandpfalz/swr-frau-aus-bad-kreuznach-erreicht-hundeverbot-auf-jahrmarkt-100.html