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Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

Liebe Mitglieder,
wir möchten Sie ganz herzlich zu unserer nicht öffentlichen Mitgliederversammlung
 
am Freitag, dem 25. April.2025
im Nebenraum des AV03 Speyer e.V., Raiffeisenstraße 14, 67346 Speyer
Einlass 17:30 Uhr, Beginn 18:00 Uhr
 
einladen.
 

 
Zwei wichtige Punkte der TO sind die Nachwahl des Schriftführers, für den es eine Bewerbung gibt. Aber selbstverständlich können bei der Mitgliederversammlung auch Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder erfolgen.
 
Der zweite Punkt ist die Änderung der Satzung, angestoßen durch unser Mitglied Herrn Rechtanwalt Müller bei der Mitgliederversammlung 2024. Wir haben dies als Anlass genommen, die Satzung grundlegend zu überarbeiten und an die Mustersatzung des Deutschen Tierschutzbundes anzupassen. Sie finden die neue Satzung, mit Kommentaren zu den Änderungen für die leichtere Vergleichbarkeit, als Anlage. Wir möchten noch erwähnen, dass die neue Satzungsvorlage, über die Sie abstimmen werden, von der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes, von der Steuerkanzlei Gilpert und von Herrn RA Müller sachlich, fachlich und rechtlich geprüft wurde.

Wir freuen uns, Ihnen bei Mitgliederversammlung einen Rückblick auf das Jahr 2024 zu geben und einen Ausblick in die Zukunft. Wir haben einiges erreicht im vergangenen Jahr, auch dank Ihrer Mitgliedschaft, den Paten und Spendern.

Noch ein formaler Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Anträge nach §10 Abs. 7 und die Übertragung des Stimmrechts (eine stimmberechtigte Person darf von einem anderen Mitglied vertreten werden) gem. §4 Abs. 2 der Satzung schriftlich und bis zu 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle, Mäuseweg 9, 67346 Speyer einzureichen sind.
 
 
Mit herzlichen Grüßen & bitte ermöglichen Sie Ihre Teilnahme
 
Der Vorstand des Tierschutzverein Speyer und Umgebung e.V.

 
 
Tagesordnung zur Mitgliederversammlung am 25.04.2025

 
 
Top 1. Eröffnung:
         1.1 Begrüßung durch den Vorstand
         1.2 Gedenken an die verstorbenen Mitglieder
         1.3 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung
         1.4 Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
 
Top 2. Bericht des Vorstands mit Jahresrückblick 2024
 
Top 3. Bericht des Schatzmeisters
 
Top 4. Bericht der Kassenprüfer
 
Top 5. Entlastung der Vorstandschaft
 
Top 6. Satzungsänderung auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05.04.2024
 
Top 7. Nachwahlen Vorstandschaft
          7.1 Wahl eines Wahlleiters sowie Zähl- und Prüfkommission
          7.1 Wahl der/des Schriftführer/in
        
Top 8. Beitragsordnung: Prüfung des Jahresbeitrags
 
Top 9. Beschlüsse nach §10 Abs. 6 der Satzung vom 22.10.2020
 
Top 10. Anträge nach  §10 Abs. 7 der Satzung vom 22.10.20220
         Anträge sind bis zu 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle, Mäuseweg 9, 67346 Speyer, einzureichen.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
Der Vorstand des Tierschutzverein Speyer und Umgebung e.V.
 
 
Vorschläge zu Top 7. Nachwahlen Vorstandschaft.
 
7.1 Wahl der/des Schriftführer/in
          Vorschlag, Herr Lukas Muhr
          Herr Muhr hat aktuell die Funktion des Kassenprüfers. Sollte er zum Schriftführer gewählt werden, müsste die Position des Kassenprüfers neu besetzt werden.

Vorschlag Kassenprüfer, Herr Yannik Lumpp

 

 
NEUE Satzung des Tierschutzvereins Speyer und Umgebung e.V.
 

(Die neue Satzung auf Basis der Mustersatzung des Deutschen Tierschutzbund. Geprüft durch die Rechtsabteilung des deutschen Tierschutzbund, Mitglied RA Winfried Müller und dem Steuerbüro Gilpert. Wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen (Vereinsregister) und dem Finanzamt Germersheim-Speyer eingereicht)
 
Präambel (Die Präambel, neu hinzugekommen und unterstreicht die Gemeinnützigkeit durch klare Definitionen)
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert keine Bestrebungen parteipolitischer, religiöser, konfessioneller und wirtschaftlicher Art. Der Verein wirkt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder religiöser Sekten oder anderer Organisationen mit rassistischer, fremdenfeindlicher, intoleranter oder menschenverachtender Prägung können nicht Mitglied des Vereins werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Organisationen, deren Ziele oder Betätigungen allgemein nicht mit den Vereinszwecken vereinbar sind, insbesondere wegen tierschutzwidriger oder die Würde des Tieres missachtender Betätigung.
 
 
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr (§1 neu gegliedert)

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Speyer und Umgebung e.V.“ und wurde am 15.03.1956 gegründet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
    eingetragen unter der Registernummer VR50598. Er ist Mitglied im „Deutscher Tierschutzbund e.V.“ und im „Deutscher Tierschutzbund Landesverband Rheinlad-Pfalz e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zwecke und Tätigkeit des Vereins (§2Neu gegliedert und überarbeitet. Die Selbstlosigkeit wurde entfernt und in einen neuen §3 gefasst. Ehemals §16 Jugendgruppe wurde hier als Punkt g) eingefügt.)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der
Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von
Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
  1. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über
Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
  1. Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
  2. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
  1. Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese
Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.
  1. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
  2. Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit.
 
§ 3 – Selbstlosigkeit (§3 wurde neu erstellt für eine klare Definition der Vergütungen und somit Sicherung der Gemeinnützigkeit. Inhaltlich rechtsicher Überarbeitet)
 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  2. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Tätigkeiten der Vereinsverwaltung das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal zur Führung einer Geschäftsstelle angestellt werden. Die Höhe der Vergütung ist der Mitgliederversammlung transparent zu machen.
     
  3.  Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde.
     
§ 4 – Mitgliedschaft (Ehemals §3 nun §4 wurde Überarbeitet. Um keine natürliche Person von der Mitgliedschaft auszuschließen (würde die Gemeinnützigkeit gefährden) ist die Jugendmitgliedschaft ohne Altersangabe)
 
  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
     
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
    (a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    (b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
     
  3. Jugendmitglieder werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     
  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Bewerber müssen Ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten beifügen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
 
  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt zum Datum der schriftlich eingereichten Kündigung der Mitgliedschaft.
(b) durch Ausschluss oder
(c) durch Tod.


§ 5 - Ausschluss und sonstige Maßregelungen (Ehemals Bestandteil §3 nun als neuer §5 gestaltet)
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
(b) ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder an anderweitigen diskriminierenden Organisation im Sinne der Präambel angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher Organisationen teilnimmt;
(c) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
 
2.   Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.


3.   Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens bis zur Rechtskraft des Ausschlusses. Einem Mitglied muss indes stets der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden.
 
  1. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
     
  2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen, beziehungsweise Regelungen des Vorstands und/oder der Abteilungsvorstände verstoßen, oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand als milderes Mittel zu einem Ausschlussverfahren auch folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung (Rüge);
b) Schriftlicher Verweis durch den Vorstand, versehen mit weiteren Maßregeln;
c) Geldbuße bis zu 1000 € im Einzelfall;
d) Sperre für Vereinsaktivitäten, z.B. Gassi gehen;
e) Hausverbot für alle Vereinseinrichtungen einschließlich des Tierheimgeländes; dies darf
einem Mitglied indes nicht den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehren.

 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (Ehemals Bestandteil §4 nun §6. Die Übertragung des Stimmrechts wurde ausgeschlossen und als unzulässig definiert.)
 
  1. Ordentliche Mitglieder gem. § 4 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
     
  2. Jugendmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht bei der Mitgliederversammlung und dürfen an Diskussionen teilnehmen, aber kein eigenes Stimmrecht.
     
  3. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
     
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen, die insbesondere Betretungszeiten und –zwecke regelt, und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen. Betreibt der Verein ein Tierheim gehören die Tierunterkünfte insbesondere Quarantäne- und Krankenstation und der Tierarztraum sowie Lagerräume nicht zu den allgemein zugänglichen Einrichtungen.
     
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.
 
§ 7 – Beiträge (Ehemals §5 nun §7)
 
  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
     
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
     
  3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
     
  4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
     
§ 8 – Vereinsorgane (Ehemals §6. Neufassung als §8. Der Beirat wurde herausgenommen. Für den Beirat wurden Beisitzer Bestandteil des Vorstands.)
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.



 
 
§ 9 – Vorstand (Ehemals §7. Neufassung in §9. Der Vorstand wurde um Beisitzer erweitert. Beisitzer haben den Vorstandsstatus und sind bei Vorstandssitzungen stimmberechtig. Der ehemalige §8 Beirat wurde entfernt. Die Vorstandswahlen, Kooption und Suspendierung wurden in einen eigenen §11 ausgegliedert)
  1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus 5 bis 7 natürlichen Personen, und zwar
(a) dem 1. Vorsitzenden, (b) dem 2. Vorsitzenden, (c) dem Schriftführer,
(d) dem Schatzmeister, (e) ein bis drei Beisitzern.


2. Vorstandsmitglied kann nur werden,
- wer seit mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins ist.
- wer sich nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein befindet.
 
3. Der Vorstand ist (als Gremium) für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
      Rechnungsabschlusses,
(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(c) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
      Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
(d) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
(e) die Schaffung neuer Stellen, oder Streichung oder Änderung vorhandener im
Stellenplan.


§ 10 – Aufgabenbereich des Vorstands (Ehemals §9 Neufassung in §10 mit klar definierten Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands. Ermöglichung einer Geschäftsordnung nach Bedarf. Die Beschlussfassung wurde in einen eigen §12 ausgegliedert
  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
     
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen folgende Aufgaben
(a) Geschäftsführung des Vereins und, hat der Verein ein Tierheim errichtet, dessen Verwaltung.
(b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
      Mitgliederversammlungen,
(d) die Abmahnung und Kündigung von Angestellten des Vereins, sowie deren Anstellung.
(e) Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben alleine, soweit diese nicht per Satzung oder
       Geschäftsordnung anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Gesamtvorstand zugewiesen
       sind, oder von besonderer Bedeutung für den Verein im Sinne des § 10 Ziffer 1 sind.
 
  1. Der geschäftsführende Vorstand hat den übrigen Vorstand über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren.
     
  2. Der Vorstand agiert als mehrköpfiges Gremium arbeitsteilig. Soweit in dieser Satzung nichts anders geregelt richtet sich der jeweilige Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder und die Geschäftsaufteilung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern nach der Geschäftsordnung des Vorstandes. Errichtung und Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Vorstand per Beschluss mit 2/3-Mehrheit.
     
§ 11 – Vorstandswahlen; Kooption; Suspendierung (Ehemals §7. Ausgliederung und Neufassung in §11.Beim Ausscheiden von nicht geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern kann ein kommissarischer Nachfolger bestellt werden.)
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
     
  2. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
     
  3. Abweichend von Zif. 1 und 2 kann der Versammlungsleiter bei Ämtern, die die jeweils gleiche Bezeichnung haben, wie oben die „Beisitzer“, eine Listenwahl durchführen. Dazu erhält jeder so viele Stimmen wie Plätze zu wählen sind. Auf jeden Bewerber kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die jeweiligen Kandidaten mit den meisten Stimmen, unabhängig davon ob die absolute Mehrheit erreicht wurde. Es genügt die relative Mehrheit der jeweiligen Kandidaten.
     
  4. Scheidet ein nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen (Kooption); in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
     
  5. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beiräte) haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.
     
  6. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
     
§ 12 – Beschlussfassung (Ehemals Bestandteil von §9. Neufassung in §12. Neudefinition der notwendigen Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern bei Vorstandssitzungen zur Beschlussfassung sowie für Beschlüsse besonderer Bedeutung.)
  1. In Angelegenheiten besonderer Bedeutung fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere
    Vorstandsmitglieder im Amt sind. Eine besondere Bedeutung für den Verein ist in der Regel gegeben beim Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 10.000 Euro oder Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Belastung von 24.000 € überschreiten.
     
  2. Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied und zwei weitere Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muss in Textform erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
     
  3. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
     
§ 13 – Mitgliederversammlung (Ehemals §10 nun §13)
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
     
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen und durch die Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ und durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen (Tierheimhomepage und Aushang an Geschäftsstelle/Tierheim) unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung in elektronischer Form erfolgt (per E-Mail).
     
  3. Zur fristgerechten Ladung ist die Versendung an die letzte bekannte Adresse eines jeden Mitgliedes ausreichend. Zugang gilt bei Ladung per Post einen Tag nach Versenden als erfolgt, bei Ladung per E-Mail oder Veröffentlichung am selben Tag. Hat ein Mitglied seinen Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann er sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.
     
  4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    (a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des
          Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
(b) Wahl des Vorstands sowie von zwei Rechnungsprüfern;
(c) Abberufung aller gewählten Amtsinhaber bei Pflichtverletzung;
(d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 
  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

     
  3. Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur fristgemäß bekanntgemachten Tagesordnung gefasst werden.
     
  4. Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind nach pflichtgemäßem Ermessen vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss zudem auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
     
  5. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handheben. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen. Sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
 
§ 14 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane (Ehemals §11 nun §14.
Neu hinzugekommen ist die Pflicht Beschlüsse in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.)
Die von den Vereinsorganen (§ 8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.



§ 15 – Rechnungsprüfung (Ehemals §12 Kassenprüfung nun §15. Umbenennung von Kassen- zu Rechnungsprüfung. Die Kassenprüfer werden nun als Rechnungsprüfer tituliert und, wie der Vorstand, für vier Jahre gewählt.)
  1. Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
     
  2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
     
  3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
 
§ 16 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber (Ehemals §13 nun §16)
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
§ 17 – Datenschutz (Ehemals §14 nun §17 Aktualisierung nach neuen rechtlichen Vorgaben)
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
     
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
     
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
     
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.
     
  5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.
 
§ 18 – Mitgliederliste (Ehemals §15 nun §18 Aktualisierung nach neuen rechtlichen Vorgaben)
  1. Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.
     
  2. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.
     
  3. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:
a) Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein
Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu
verwenden, wird ihm eine
gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung
ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.
b) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im
Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von
Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.


 
§ 19 – Verbandsmitgliedschaften (Ehemals §17 nun §19)
  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V. „Deutscher Tierschutzbund Landesverband Rheinlad-Pfalz e.V.“.
     
  2. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
 
§ 20 – Satzungsänderungen (Ehemals §18 nun §20)
  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
     
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter  Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
     
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
 
§ 21 - Auflösung des Vereins (Ehemals §19 nun §21)
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Deutscher Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 22 – Inkrafttreten (Ehemals §20 nun §22)

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.04.2025 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
 
Termin der Eintragung: ……… (nachträglich zu ergänzen)
 
Für die Richtigkeit der Satzungsfassung:
 
 
 
Vorsitzender                                                                          Schriftführer